Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Sankt Marien Schützenbruderschaft Hilfarth 1821 e.V., im Folgenden nur „Schützenbruderschaft“ genannt.

Der Sitz des Vereins ist Hilfarth.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Traditionsveranstaltungen wie Kirmesveranstaltungen und Vogelschuss und durch die Förderung und Durchführung schießsportlicher Übungen und Wettkämpfe.

 

Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von christlichen Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften Köln e.V. bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statuten und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.

 

Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften

„Glaube, Sitte, Heimat“ stellen sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft folgende Aufgaben:

 

1.    Bekenntnis des Glaubens durch

a.   Aktive religiöse Lebensführung

b.   Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste wahrer Brüderlichkeit

c.   Werke christlicher Nächstenliebe

2.    Schutz der Sitte durch

a.   Eintreten für christliche Sitte und Kultur im passiven und öffentlichen Leben

3.    Liebe zur Heimat durch

a.   Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn

b.   Tätige Nachbarschaftshilfe

c.   Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung der Schützenbruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Schützenbruderschaft.

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. zu verpflichten.

 

Der Aufnahmeantrag ist beim Präsidenten oder seinem Vertreter zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Über den Aufnahmebeschluss oder die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Antragsteller alsbald zu informieren.

 

Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. und zur christlichen Lebenshaltung. Sofern und solange dies nicht der Fall ist, ruht die Mitgliedschaft und damit auch das Recht auf die König- und Prinzenwürde oder ein anderes repräsentatives Amt innerhalb der Schützenbruderschaft.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Beschwerde zu

1.    an die Mitgliederversammlung. Die Beschwerde ist schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

2.    An das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft.

 

Ein ausgeschlossenes Vorstandmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.

 

§ 9 Schülerschützen/Jungschützen

Jungen und Mädchen sind bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden in der Schülerschützenabteilung geführt. Jungen und Mädchen vom 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in der Jungschützenabteilung zusammengefasst, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus-Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind.

Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt weiter versehen.

 

Jungschützen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr sind nicht wählbar. Sie nehmen aber beratend an den Versammlungen teil und sind bei Abstimmungen und Wahlen stimmberechtigt.

 

Bei allen Veranstaltungen sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verbindlich.

 

§ 10 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied ab dem 9. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat das Recht, die Schülerprinzenwürde durch sportliches Schießen zu erringen. Vom beginnenden 17. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr kann die Prinzenwürde, vom beginnenden 24. Lebensjahr an die Königswürde errungen werden. Kinder dürfen nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten schießen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Für das sportliche Schießen mit Luftgewehr und Pistole gelten die Bestimmungen des Waffengesetzes sowie die allgemeinen Regeln für das sportliche Schießen innerhalb der Bruderschaften.

 

Jedes Mitglied ist wahlberechtigt und ab dem vollendeten 17. Lebensjahr wählbar.

 

An kirchlichen Veranstaltungen der Schützenbruderschaften und an dem Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an den Veranstaltungen und Versammlungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.

 

§ 11 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

-          die Mitgliederversammlung

-          der Vorstand.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

-          die Wahl und Abwahl des Vorstands,

-          Entlastung des Vorstands,

-          Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

-          Wahl der Kassenprüfern/innen

-          Wahl der Offiziere

-          Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

-          Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

-          Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

-          Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

Einmal jährlich, möglichst im Frühjahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.

 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten/der Präsidentin und im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter/seiner Vertreterin geleitet.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Zur Änderung der Satzung oder zum Erlass einer neuen Satzung sind die Anwesenheit von 50% der gesamten Mitglieder und eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

 

Sind in der Mitgliederversammlung, die über eine neue Satzung oder eine Satzungsänderung entscheiden soll, nicht 50% der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in diesem Fall ist eine Mehrheit von

¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiterin und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der stellvertretenden Präsidenten/Präsidentin und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

Weitere ordentliche Vorstandsmitglieder sind:

-          Schriftführer/in

-          Kommandanten

-          Schießmeister/in

-          Jungschützenmeister/in

-          Beisitzer/in

-          als geistlicher Präses der Pfarrer von St. Leonhard

-          der im Geschäftsjahr amtierende König/in und Prinz/essin

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Abwahl ist durch die Mitgliederversammlung bei grober Pflichtverletzung zu jeder Zeit möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung.

 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

Die Vorstandsversammlung wird von dem Präsidenten/der Präsidentin und im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter/seiner Vertreterin geleitet.

Über die Beschlüsse der Vorstandsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiterin und dem/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

 

Die Aufgaben des Vorstands sind:

 

-          Führung der laufenden Geschäfte

-          Rechnungslegung über das laufende Geschäftsjahr

-          Erstattung der Tätigkeitsberichte

-          Beschlussfassung über Aufnahmeanträge

-          Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit

-          Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen sowie für andere Organisationen

-          Caritative und soziale Angelegenheiten

 

Der Vorstand legt die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder fest.

 

§ 15 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören. Sie sollen in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, die Vermögensanlagen und die Belege. Die Prüfung hat spätestens 8 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Zum Jahresbericht des Kassierers geben sie den Prüfbericht.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16 Festveranstaltungen

Beim Schützenfest und bei anderen Veranstaltungen wird das historische Brauchtum besonders gepflegt, z.B. der feierliche Kirchgang mit Musik, Abholung des Königs/der Königin, des Prinzen/der Prinzessin und des Präses zum Hochamt, Festzug sowie Königsball.

 

Die Schützenbruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.

 

Auch die Familienmitglieder sollen möglichst an allen Veranstaltungen teilnehmen.

 

Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 17 Kirchliche Veranstaltungen

Höchste kirchliche Feiertage der Schützenbruderschaft sind der Fronleichnamstag und der Tag der eucharistischen Pfarrprozession, an denen sich alle Mitglieder beteiligen und den Ehrendienst versehen, indem sie in Tracht nach altem Brauchtum das Allerheiligste begleiten.

 

An größeren kirchlichen Festen nimmt die Schützenbruderschaft teil, z.B. an einer Abholung des Bischofs, der Einführung eines Pfarrers oder auf besondere Einladung.

 

Die Schützenbruderschaft lässt jährlich eine Messe lesen, möglichst vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, für die Lebenden und Verstorbenen der

 

Schützenbruderschaft. Die Mitglieder sind angehalten, bei kirchlichen Veranstaltungen die hl. Kommunion zu empfangen, soweit sie katholisch sind.

 

§ 18 Begräbnisordnung

Am Begräbnis eines Schützenbruders/einer Schützenschwester sollen möglichst alle Mitglieder teilnehmen. Die Bruderschaftsfahne ist beim Begräbnis mitzuführen. Bei nichtkatholischen Mitgliedern ist mit dem jeweiligen Pfarrer und mit einem Angehörigen Rücksprache zu nehmen.

 

§ 19 Schützenbrauchtum und Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt das in den historischen Schützenbruderschaften seit Jahrhunderten geübte Schießspiel: das Bogen-, Armbrust- oder Büchsenschießen. Das Schießspiel des Königs-, Prinzen- und Schülerprinzenvogelschießens gehört zum Schützenfest des Jahres und ist gut vorzubereiten.

 

Die Mitglieder sollen sich am sportlichen Schießen der Schützenbruderschaften, das sich nach den Bestimmungen des Zentralverbandes und der FICEP (internationaler katholischer Sportverband) richtet, beteiligen.

 

Die Teilnahme an dem sportlichen Schießen des Bezirks, der Diözese und des Zentralverbandes ist wünschenswert.

 

§ 20 Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die Besitztümer der Schützenbruderschaft, insbesondere Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, sorgfältig und sicher aufbewahrt und in einem Inventarverzeichnis aufgeführt werden.

 

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

 

§ 21 Soziale Fürsorge

Die Schützenbruderschaft schützt ihre Mitglieder durch ausreichende Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.

 

Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

 

§ 22 Auflösung der Schützenbruderschaft

Über die Auflösung der Schützenbruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, in der 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

 

Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in diesem Fall ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen für den Auflösungsbeschluss erforderlich.

 

Die Schützenbruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als sieben beträgt.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarre St. Leonhard in Hilfarth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Pfarre verwaltet das Vermögen und bewahrt die Inventare, z.B. Fahnen, Königssilber, Urkunden und Protokollbücher auf. Vom Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches der Pfarre und dem zuständigen Bischof zu übergeben ist. Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen an die Pfarre.

 

Im Falle der Neugründung einer Schützenbruderschaft mit gleicher Zielsetzung muss die Pfarre das Vermögen und die Inventare der neugegründeten Schützenbruderschaft übergeben.

 

§ 23 Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Schützenbruderschaften bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft zuständig, das für die Schützenbruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.

 

Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Schützenbruderschaft verbindlich.

 

§ 24 Förderer der Schützenbruderschaft

Personen jeden Alters und Geschlechts können die Schützenbruderschaft durch ideelle und materielle Hilfe fördern und unterstützen. Sie können durch einen jährlichen Beitrag die Aufgaben des Vereins fördern. Auf Verlangen ist eine Quittung zu erteilen.

 

Förderer sind keine Mitglieder der Schützenbruderschaft und haben keine Rechte und Pflichten.

 

Ort, Datum

Hückelhoven, den 03.04.2022